Erste Schritte nach der Betriebsratswahl

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Die Wahlurnen sind gelehrt, die letzten Stimmen ausgezählt und das Wahlverfahren beendet. Wie es dann weitergeht und warum die Arbeit des Wahlvorstandes noch nicht beendet ist, erfahren Sie hier.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Nachdem die gewählten Mitarbeiter ihre Wahl angenommen haben und der Betriebsrat feststeht, muss der Wahlvorstand erneut tätig werden und das Wahlergebnis bekannt geben. Die Bekanntmachung muss an den gleichen Stellen ausgehängt werden, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Mit Bekanntmachung des Ergebnisses beginnt auch die Frist zu dessen Anfechtung.

Konstituierende Sitzung

Letzter Akt des Wahlvorstandes ist es – innerhalb einer Woche nach dem Wahltag –zu ersten Sitzung des neuen Betriebsrates zu laden. Diese wird als konstituierende Sitzung bezeichnet. Während der ersten Sitzung werden der Vorsitzende des Betriebsrates und dessen Stellvertreter gewählt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Hälfte der neuen BR-Mitglieder anwesend und der Betriebsrat somit beschlussfähig ist.

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat einen Wahlleiter aus seiner Mitte bestellt hat. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrates werden dann durch den Vorsitzenden des Betriebsrates einberufen.

Bestimmung von Ausschüssen

Auch der neu gewählte Betriebsrat hat zunächst Grundlegendes zu regeln. Mit der neuen Rolle innerhalb des Unternehmens gehen naturgemäß auch viele noch ungewohnte Aufgaben einher. So muss in Betriebsräten mit neun oder mehr Arbeitnehmern in der konstituierenden Sitzung auch ein Betriebsausschuss gewählt werden. Der Betriebsausschuss soll die Geschäftsführung des Betriebsrates erleichtern und diesen entlasten. Die Größe des Ausschusses ist zwingend vorgeschrieben und abhängig von der Größe des Betriebsrates.

Wirtschaftsausschuss

Nicht unbeachtet bleiben sollte auch die im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebene Regelung, bei mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser soll gerade in größeren Unternehmen den Betriebsrat entlasten, indem er hilft die komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhänge z.B. von Betriebsänderungen zu überblicken und dem BR hilft, seine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wie wichtig Wirtschaftsausschüsse sind, lässt sich schon daran erkennen, dass ihre Errichtung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Viele Betriebsräte scheuen jedoch diese Aufgabe, da es neben dem „allgemeinen“ BR-Wissen auch betriebswirtschaftlicher Kenntnisse bedarf, was schon als sträflich bezeichnet werden kann, da sie der BR einen gewichtigen Teil seiner Mitbestimmung abschneidet. Um auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu sein, steht insbesondere den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses ein umfassender Schulungsanspruch zu.

Geschäftsordnung

Ein weiterer und sehr zu empfehlender Schritt, der möglichst bald nach der Wahl erfolgen sollte, ist das Festlegen einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat. Eine Geschäftsordnung fördert die Effektivität der Betriebsratsarbeit, indem sie dieser Struktur verleiht, was die Organisation der BR-Arbeit übersichtlich macht. Innerhalb der Geschäftsordnung werden Bestimmungen über die Geschäftsführung geregelt. Solche sind beispielsweise:

  • Regelungen zu Zeit und Ort der regelmäßigen Betriebsratssitzungen,
  • Form und Frist der Einladung,
  • Aufstellung und Bekanntgabe der Tagesordnung,
  • Protokollführung,
  • Art, und Bekanntgabe von Betriebsratsbeschlüssen,
  • Regelungen zu Verschwiegenheitspflichten,
  • die Bildung von Ausschüssen,
  • Regelungen bezüglich Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen in den Ausschüssen.

Unzulässig sind dagegen Regelungen, die vom Gesetz abweichen.

Schulungsanspruch des neuen Betriebsrates

Jedes Mitglied des neu gewählten Betriebsrates hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Schulungsanspruch. Als Einstiegsschulungen, um sich über ihre wichtige neue Aufgabe als Sprachrohr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft vorzubereiten, bieten sich insbesondere unsere Grundlagen-Schulungen an:

  • Arbeitsrecht I – III
  • Betriebsverfassungsrecht I – III
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