Jugend- und Auszubildenden­vertretung (JAV)

Neben dem Betriebsrat (BR) und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gibt es eine weitere Interessenvertretung im Betrieb – die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Sie vertritt die Jugendlichen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert. Die JAV wird tätig, indem sie Maßnahmen, die den Jugendlichen und zur Berufsausbildung Beschäftigten dienen, beim Arbeitgeber beantragt.

Durch das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRMG) wurden die §§ 60 ff. teilweise überarbeitet.

Nach § 60 Abs. 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen. Die Altersgrenze bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ist weggefallen. Entscheidend ist nun nur noch der Status als Auszubildender (Azubi), d.h.:

Nach § 61 Abs. 1 BetrVG sind damit nun alle in § 60 BetrVG genannten Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), unabhängig von ihrem Alter.

Wählbar (passiv wahlberechtigt) sind nach § 61 Abs. 2 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die – unabhängig von ihrem Alter – zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Die Amtszeit der JAV beträgt – anders als beim BR – zwei statt vier Jahre und findet in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§§ 63, 64 BetrVG).

Für die Größe der JAV enthält § 62 BetrVG eine Staffelung, die sich an der Anzahl der jugendlichen AN und zur Berufsausbildung Beschäftigten im Betrieb orientiert. Die JAV soll sich möglichst aus Vertretern verschiedener Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzen.

Die konkreten Aufgaben der JAV sind in § 70 Abs. 1 BetrVG aufgeführt. Danach hat die JAV u.a. Maßnahmen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und zur Berufsausbildung Beschäftigten dienen, beim BR zu beantragen (Nr. 1), oder darüber zu wachen, dass alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden (Nr. 2).

Daneben kann die JAV zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden und – soweit die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer betroffen sind – als gesamte JAV teilnehmen. Den Mitgliedern der JAV kommt ein Stimmrecht zu, wenn der zu fassende Beschluss des BR überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten betrifft (§ 67 BetrVG). Zudem steht der JAV ein Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu, § 68 BetrVG.

Fasst der BR Beschlüsse, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen dieser Arbeitnehmer führen, kann die JAV mit der Mehrheit ihrer Stimmen diesen für die Dauer von einer Woche aussetzen (§ 66 BetrVG).

Die Rechte der JAV reichen von reinen Informationsrechten über Antrags- und Anregungsrechten bis zu Teilnahme- und Stimmrechten.

Kosten der JAV werden über § 65 BetrVG wie beim BR nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber getragen, soweit sie für die JAV Arbeit erforderlich sind.

Rechte und Pflichten der JAV

  • Aufgaben der JAV nach dem Betriebsverfassungsgesetz
  • Aufgaben des JAV Vorsitzenden
  • Rechtstellung der JAV Mitglieder
  • Schulungs- und Bildungsanspruch der Mitglieder
  • Kosten und Sachaufwand der JAV

Organisation der JAV

  • JAV-Sitzung (Einladung, Tagesordnung, Protokoll)
  • Beschlussfähigkeit der JAV
  • Beschlussfassungen der JAV
  • Vorbereitung und Durchführung einer JAV-Versammlung

Rechtsstellung der JAV-Mitglieder

  • Freistellungsanspruch und Freizeitausgleich
  • Entgeltfortzahlungsanspruch
  • Benachteiligungsverbote und Kündigungsschutz

Beteiligungsrechte und Zusammenarbeit

  • Initiativrecht u.a. bei Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen
  • Ausbildungsplan und Ausbildungsmethoden im Betrieb
  • Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Betriebsrat
  • Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats
  • Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Wichtige Gesetze für die JAV

  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Berufsbildungsgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz